Informationen zur Schülerbeförderung
Mit Bus und Bahn zum AG
Schulbusse und Bahn bringen über 70 % unserer Schülerinnen und Schüler am Morgen zum Unterricht und am Mittag (13 Uhr) und Nachmittag (16 Uhr) wieder nach Hause. In den meisten Fällen können die Kosten für die Schülerbeförderung auf Antrag der Eltern erstattet werden.
Damit eine Beförderungspflicht besteht, muss für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 10 eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule beträgt mehr als drei Kilometer (einfach).
- Es liegt eine dauernde Behinderung vor (Nachweis über Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest, etc.).
- Der Schulweg ist als besonders gefährlich anerkannt (z. B. Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen, es müssen abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten passiert werden).
Für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen, wenn eine der im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist:
- Der Unterhaltsleistende bezieht nachweislich für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (volle Erstattung).
- Der Unterhaltsleistende, die Schülerin oder der Schüler beziehen nachweislich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (volle Erstattung).
- Die Kosten für die notwendige Beförderung übersteigen die Familienbelastungsgrenze von 395,00 Euro pro Schuljahr (der 395,00 Euro übersteigende Betrag wird erstattet).
Peter Sindel